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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.1999 - L 11 KA 102/97   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.1999 - L 11 KA 102/97 (https://dejure.org/1999,9199)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.06.1999 - L 11 KA 102/97 (https://dejure.org/1999,9199)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - L 11 KA 102/97 (https://dejure.org/1999,9199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts (Erledigungserklärung) bei zweifelhafter Terminsvollmacht; Erhöhte Vergütung von im Primärkassenbereich erbrachter Laborleistungen eines zugelassenen Arztes für Laboratoriumsmedizin auf Grundlage der Regelungen des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.1999 - L 11 KA 102/97
    Sie hat vorgetragen, sie habe sich bei der Nachvergütung daran orientiert, was die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, die von dem Urteil des BSG vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 - betroffen gewesen sei, aufgrund dieser Entscheidung nachvergütet habe.

    Die in den streitigen Quartalen geltende HVM-Regelung entsprach, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht den Anforderungen des BSG aus seinen Urteilen vom 29.09.1993 ( 6 RKa 65/91 -, SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1998 - L 11 B 54/98

    Vorläufige Vergütung von erbrachten Laborleistungen ; Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.1999 - L 11 KA 102/97
    So war der Zeuge in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - L 11 B 54/98 KA - vom Kläger bevollmächtigt und damit mit der sämtlichen Verfahren des Klägers zugrundeliegenden Problematik vertraut.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.12.1998 in der Streitsache L 11 B 54/98 KA herausgestellt, daß eine dem Differenzierungsgebot entsprechende Neuregelung nicht notwendig dazu führen muß, daß O III Leistungen insgesamt oder auch nur die auftragsgebundenen O III Leistungen tatsächlich mit einem höheren Puntkwert als geschehen vergütet werden.

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